Stand 30.10.2026: Nein, die E-Rechnungspflicht gilt weiter wie im Gesetz. Ab dem 01.01.2027 musst du E-Rechnungen ausstellen, wenn dein Gesamtumsatz 2026 über 800.000 € lag, und ab dem 01.01.2028 gilt das für jeden Betrieb (§ 27 Abs. 38 UStG). Handwerksverbände fordern eine Verschiebung der ersten Stufe, beschlossen hat sie niemand.
- Pflicht ab 800.000 € Vorjahresumsatz
- 01.01.2027
- Pflicht für alle Betriebe
- 01.01.2028
- Verschiebung beschlossen
- nein, Stand 30.10.2026
Was das Gesetz heute sagt
Die Termine stehen in § 27 Abs. 38 UStG. Wir haben den Text am 30.10.2026 gelesen. Für eine Leistung, die du bis zum 31.12.2026 ausführst, darfst du noch auf Papier abrechnen, ein PDF nur mit Zustimmung deines Kunden. Für eine Leistung im Jahr 2027 gilt das nur noch, wenn dein Gesamtumsatz 2026 höchstens 800.000 € betrug. Für eine Leistung ab dem 01.01.2028 gibt es keine Übergangsregel mehr: Jede Rechnung an ein Unternehmen im Inland ist dann eine E-Rechnung. Es zählt der Tag der Leistung, nicht das Rechnungsdatum.
Eine E-Rechnung ist nach § 14 Abs. 1 UStG eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das eine Software ohne Abtippen verarbeiten kann. Ein PDF per E-Mail ist keine.
Rechnungen an Privatkunden betrifft die Pflicht nicht, und als Kleinunternehmer musst du keine E-Rechnung ausstellen. Die Einzelheiten stehen unter Ab wann gilt die Pflicht und Kleinunternehmer.
Wo das Gesetzgebungsverfahren steht
Ein Gesetz, das die Termine ändert, gibt es nicht. Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 liegt dem Bundestag als Drucksache 21/8283 vom 30.09.2026 vor. Er ändert das Umsatzsteuergesetz an vielen Stellen, § 27 Abs. 38 aber nicht. Auch die Stellungnahme des Bundesrates, die der Drucksache beiliegt, verlangt keine Verschiebung der E-Rechnung.
Der Bundestag hat den Entwurf am 08.10.2026 in erster Lesung beraten (Plenarprotokoll 21/99). Federführend ist jetzt der Finanzausschuss. Er hört am 02.11.2026 Sachverständige an. Danach schreibt der Ausschuss seine Beschlussempfehlung, und erst dann stimmt der Bundestag in zweiter und dritter Lesung ab. Den aktuellen Stand zeigt der Vorgang im DIP des Bundestages.
Eine Verschiebung käme nur über einen Änderungsantrag in diesem Verfahren, oder über ein anderes Gesetz. Öffentlich liegt bis zum 30.10.2026 kein solcher Antrag vor. Bis der Bundestag etwas anderes beschließt, gelten der 01.01.2027 und der 01.01.2028.
Wer eine Verschiebung fordert und warum
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks fordert auf seiner Positionsseite, abgerufen am 30.10.2026, die Pflicht für Betriebe über 800.000 € Vorjahresumsatz vom 01.01.2027 auf den 01.01.2028 zu verschieben. Seine Gründe: Die überarbeitete Norm EN 16931 ist noch nicht erschienen, eine verbindliche Zuordnung der Pflichtangaben zu den Feldern der E-Rechnung fehlt, und rund zwei Drittel der befragten Betriebe haben Probleme beim Empfang von E-Rechnungen. Die meisten Fehler führt der ZDH auf Software zurück, die den Standard nicht richtig umsetzt.
Am 14.10.2026 hat sich der Sächsische Handwerkstag angeschlossen, so die Volksstimme nach einer Meldung der dpa. Sein Präsident Uwe Nostitz verlangt dieselbe Verschiebung. Fehlerhafte E-Rechnungen müssten zurückgewiesen und neu geprüft werden, das koste Zeit, verzögere Zahlungen und könne beim Vorsteuerabzug Probleme machen. Für Bauleistungen fehle ein Weg, eine Rechnung zu korrigieren.
Beides sind Forderungen, keine Beschlüsse. Keine der beiden will den 01.01.2028 verschieben.
Was das für einen kleinen Ausbaubetrieb heißt
Die meisten kleinen Betriebe liegen unter 800.000 € Umsatz. 2024 lagen nur rund 19 % der kleinen aktiven Bauhandwerksbetriebe darüber, so die Marktanalyse Handwerk 2026. Für diese Betriebe ist der 01.01.2028 der Stichtag, und den will auch kein Verband verschieben. Käme die geforderte Verschiebung, änderte sich für dich nichts.
Lag dein Gesamtumsatz 2026 über 800.000 €, gilt für dich der 01.01.2027. Verlass dich nicht darauf, dass sich dieser Termin noch bewegt. Eine Änderung gilt erst, wenn das Gesetz beschlossen und verkündet ist. Wer im Dezember noch auf einen Aufschub hofft und keinen bekommt, steht im Januar ohne fertigen Weg für seine Rechnungen da.
Für deine Privatkunden ändert sich nichts. Wer viel für Generalunternehmer, Bauträger oder Hausverwaltungen arbeitet, schreibt dagegen fast nur Rechnungen an Unternehmen und ist von der Pflicht voll betroffen.
Was du jetzt tun kannst
Klären, welcher Termin für dich gilt
Frag deinen Steuerberater nach dem Gesamtumsatz 2026 und mach den Check Betrifft mich die Pflicht?. Fünf Fragen, dann weißt du, ob für dich der 01.01.2027 oder der 01.01.2028 zählt.
Deine Rechnungen auf die Pflichtangaben prüfen
Eine E-Rechnung braucht dieselben Pflichtangaben wie heute, nur maschinenlesbar. Die Vorlagen zeigen, was draufgehört: Rechnung nach § 13b, Rechnung mit Lohnanteil nach § 35a und Abschlagsrechnung.
Deine Zahlen einmal durchrechnen
Wenn du ohnehin an deine Rechnungen gehst, rechne deinen Stundenverrechnungssatz und den Lohnanteil nach § 35a nach, und vergleich, was dein Programm in drei Jahren kostet.
Den Wechsel vor dem Stichtag machen
Stell nicht in der Woche vor dem Stichtag um. Schreib die ersten E-Rechnungen, solange Papier und PDF noch erlaubt sind, und lass deinen Steuerberater eine davon ansehen.
Meyster stellt deine Rechnungen schon heute als E-Rechnung im ZUGFeRD-Format aus, unabhängig davon, ob die Pflicht für deinen Betrieb schon greift. Vor der Nummer prüft Meyster die Daten gegen die Geschäftsregeln der EN 16931 und nennt dir eine fehlende Angabe. Das gilt in beiden Tarifen, ab Standard. Mehr unter E-Rechnung in Meyster.
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