Auch Abschlags- und Schlussrechnungen an andere Unternehmen werden zur E-Rechnung, ab 2027 bei über 800.000 € Vorjahresumsatz, ab 2028 für jeden Betrieb (§ 27 Abs. 38 UStG). Bis zum 30.06.2030 reichen im strukturierten Teil Summen je Gewerk, wenn eine lesbare Anlage das Leistungsverzeichnis aufschlüsselt, so die Finanzverwaltung.
- Abschlagsrechnung
- Rechnungsart 875
- Teilschlussrechnung
- Rechnungsart 876
- Schlussrechnung
- Rechnungsart 877
- Leistungsverzeichnis als Anlage
- bis 30.06.2030
- Reverse Charge
- § 13b UStG, Kategorie AE
Abschlag, Teilschluss und Schluss
Eine E-Rechnung sagt im Feld Rechnungsart (BT-3), was sie ist. Der Standard XRechnung kennt dafür drei Codes aus der Liste UNTDID 1001, die es nur für Bauleistungen gibt: 875 für die Abschlagsrechnung, 876 für die Teilschlussrechnung und 877 für die Schlussrechnung. Eine gewöhnliche Rechnung trägt 380, eine Stornorechnung 381.
Für den Übergang gilt laut BMF-FAQ: Anzahlungs-, Voraus- und Abschlagsrechnungen, die du vor dem Stichtag für deine Pflicht stellst, müssen keine E-Rechnung sein. Für die Schlussrechnung zählt, wann die Leistung fertig ist. Nimmt der Kunde die Arbeit 2028 ab, ist die Schlussrechnung an ein Unternehmen eine E-Rechnung, auch wenn die Abschläge davor auf Papier kamen.
Abschläge in der Schlussrechnung
Die Schlussrechnung muss die Abschläge, die der Kunde schon bezahlt hat, mit ihrem Entgelt und der darauf entfallenden Steuer abziehen. Sonst weist du die Umsatzsteuer doppelt aus.
Bis zum 30.06.2030 darfst du diese vorab erhaltenen Teilentgelte und Steuerbeträge auch in einem Anhang der Schlussrechnung aufführen. Der Anhang darf unstrukturiert sein, der strukturierte Teil muss aber eindeutig auf ihn verweisen. So steht es im Schreiben des BMF an die Verbände der Bauwirtschaft und den DIHK vom 23.02.2026. Es überträgt die bekannte Regel aus Abschnitt 14.8 Abs. 8 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses auf die E-Rechnung.
Das Leistungsverzeichnis als Anlage
Ein Leistungsverzeichnis am Bau hat oft hunderte Positionen. Bis zum 30.06.2030 muss der strukturierte Teil einer E-Rechnung über eine Bauleistung nur die Summen je Gewerk enthalten. Die Aufschlüsselung nach dem Leistungsverzeichnis, zum Beispiel im GAEB-Format, darf in einer menschenlesbaren Anlage stehen. Der strukturierte Teil muss eindeutig auf diese Anlage hinweisen.
Die FAQ des Ministeriums nennt diese Erleichterung für das Leistungsverzeichnis ebenfalls. Das Schreiben vom 23.02.2026 selbst ist kein im Bundessteuerblatt veröffentlichtes BMF-Schreiben, sondern eine Antwort an die Verbände. Laut ZDH sollen beide Fristen überprüft werden, sobald das Meldesystem für Umsätze kommt.
Aufmaß und andere Anlagen
Ein Aufmaß, einen Stundenzettel oder Fotos kannst du als Anlage zur E-Rechnung mitschicken. Die EN 16931 sieht dafür rechnungsbegründende Unterlagen vor (BG-24). Die Pflichtangaben selbst, vor allem Art und Umfang der Leistung, gehören in den strukturierten Teil. Eine Anlage ersetzt sie nur im Rahmen der Erleichterung für das Leistungsverzeichnis.
Reverse Charge nach § 13b UStG
Arbeitest du als Nachunternehmer für einen Betrieb, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, schuldet dein Auftraggeber die Umsatzsteuer (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 UStG). Davon ist auszugehen, wenn er dir eine gültige Bescheinigung USt 1 TG seines Finanzamts vorlegt.
Deine Rechnung weist dann keine Umsatzsteuer aus und trägt die Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" (§ 14a Abs. 5 UStG). In der E-Rechnung steht die Leistung in der Steuerkategorie AE mit 0 Prozent und einem Befreiungsgrund. Eine Rechnung nach § 13b UStG ist nie eine Kleinbetragsrechnung, auch unter 250 € (§ 33 UStDV).
Lohnanteil nach § 35a EStG
Ein privater Haushalt kann 20 Prozent der Arbeitskosten einer Handwerkerleistung von seiner Einkommensteuer abziehen, höchstens 1.200 € im Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG). Dafür braucht er eine Rechnung, die Arbeitskosten getrennt vom Material zeigt, und muss auf dein Konto zahlen (§ 35a Abs. 5 EStG).
Für die E-Rechnung selbst spielt das keine Rolle: Rechnungen an Privatkunden fallen nicht unter die Pflicht. Den Lohnanteil brauchst du auf der Rechnung trotzdem, sonst kann dein Kunde ihn nicht geltend machen.
Was Meyster am Bau heute tut
Meyster schreibt heute einzelne Rechnungen, mit § 13b UStG und § 35a EStG. Alles hier gilt in beiden Tarifen, ab Base.
- E-Rechnung vor der Nummer geprüft. Deine abgeschlossenen Rechnungen sind ZUGFeRD-PDF/A-3 im Profil EXTENDED. Meyster prüft die Daten gegen die Geschäftsregeln der EN 16931, bevor die Rechnung eine Nummer bekommt.
- § 13b UStG von selbst. Hat dein Kunde eine gültige Bescheinigung USt 1 TG hinterlegt und geht es um eine Bauleistung, setzt Meyster die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, 0 Prozent und den Hinweis nach § 13b UStG. In der E-Rechnung steht die Kategorie AE mit dem Befreiungsgrund.
- Lohnanteil nach § 35a EStG. Jede Rechnung an eine Privatperson zeigt Arbeitskosten und Material getrennt, gerechnet aus dem Lohnanteil deiner Positionen.
- Bauvorhaben auf der Rechnung. Das Feld Bauvorhaben druckt Meyster als Zeile "BV" auf das PDF.
Was Meyster heute nicht tut:
- Abschlags- und Schlussrechnungen legst du in Meyster nicht an. Jede neue Rechnung ist eine Standardrechnung mit der Rechnungsart 380. Laufende Projekte mit Abschlägen schließt du im bisherigen Programm ab.
- Anlagen wie Aufmaß, Leistungsverzeichnis oder GAEB-Dateien hängt Meyster nicht an die E-Rechnung an.
Mehr dazu unter Rechnungen in Meyster, E-Rechnung in Meyster und im Hilfeartikel Positionen und Preise.
14 Tage alle Funktionen von Pro, ohne Kreditkarte. Danach wählst du einen Tarif, sonst bleibt dein Konto lesbar. Es wird nichts von allein berechnet.