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E-Rechnung

E-Rechnung im Handwerk

Empfangen seit 2025, ausstellen ab 2027 über 800.000 € Vorjahresumsatz, ab 2028 für alle Rechnungen an Betriebe. Was wann gilt und was du tun musst.

Die Leitfäden

  • Pflicht 2027 und 2028

    Die Termine 2025, 2027 und 2028 und wer ausgenommen ist

  • Am Bau

    Abschlag, Schluss, Leistungsverzeichnis und § 13b auf der E-Rechnung

  • XRechnung, ZUGFeRD

    Der Unterschied und welches Format zu welchem Kunden passt

  • Kleinunternehmer

    Keine Pflicht zum Ausstellen, aber zum Empfangen seit 2025

  • Behörden

    Leitweg-ID, OZG-RE und Peppol für Aufträge des Bundes

  • Betrifft es mich?

    Fünf Fragen, und du weißt, ab wann die Pflicht dich trifft

Seit dem 01.01.2025 muss jeder Betrieb in Deutschland E-Rechnungen von anderen Unternehmen empfangen können. Ausstellen musst du sie für Rechnungen an andere Unternehmen ab dem 01.01.2027, wenn dein Gesamtumsatz im Vorjahr über 800.000 € lag, und ab dem 01.01.2028 in jedem Fall (§ 14 Abs. 2 und § 27 Abs. 38 UStG).

Empfangen
seit 01.01.2025
Ausstellen, Vorjahr über 800.000 €
ab 01.01.2027
Ausstellen, alle Betriebe
ab 01.01.2028
Formate
XRechnung, ZUGFeRD ab 2.0.1
Ausgenommen
Privatkunden, bis 250 €, § 19 UStG

Was eine E-Rechnung ist

Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das eine Software direkt einlesen kann (§ 14 Abs. 1 Satz 3 UStG). Das Format muss der europäischen Norm EN 16931 entsprechen. Das erfüllen die XRechnung, eine reine XML-Datei, und ZUGFeRD ab Version 2.0.1, ein PDF mit eingebetteten XML-Daten. Die ZUGFeRD-Profile MINIMUM und BASIC-WL zählen nicht, weil ihnen Angaben einer vollständigen Rechnung fehlen.

Ein normales PDF ist keine E-Rechnung, auch wenn du es per E-Mail schickst. Das Gesetz nennt es eine sonstige Rechnung. Ein eingescanntes Papier, ein Word-Dokument oder ein Export aus Excel gehören ebenfalls dazu.

Die Pflicht betrifft nur Rechnungen an andere Unternehmen im Inland. Für Rechnungen an Privatkunden, für Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto (§ 33 UStDV) und für Kleinunternehmer nach § 19 UStG (§ 34a UStDV) gilt sie nicht.

Was wann gilt

AbWas giltFür wen
01.01.2025E-Rechnungen empfangen könnenJeder Betrieb im Inland, auch Kleinunternehmer
bis 31.12.2026Papier erlaubt, PDF nur mit Zustimmung des EmpfängersJeder Betrieb
01.01.2027E-Rechnung ausstellenGesamtumsatz 2026 über 800.000 €
bis 31.12.2027Papier erlaubt, PDF nur mit Zustimmung des EmpfängersGesamtumsatz 2026 bis 800.000 €
01.01.2028E-Rechnung ausstellenJeder Betrieb, für Rechnungen an Unternehmen

Maßgeblich ist, wann du die Leistung ausführst. Eine Leistung, die du im Januar 2027 erbringst, fällt unter die Regeln für 2027, auch wenn die Baustelle 2026 begonnen hat. Alle Einzelheiten und den Stand zur geforderten Verschiebung findest du unter Ab wann gilt die Pflicht.

Was das für deinen Betrieb heißt

Lag dein Gesamtumsatz 2026 bei höchstens 800.000 €, darfst du für Leistungen im Jahr 2027 noch Rechnungen auf Papier stellen. Ein PDF per E-Mail geht nur, wenn dein Kunde zustimmt. Stimmt er nicht zu, bleibt dir bis Ende 2027 Papier oder die E-Rechnung. Ab 2028 gibt es für Rechnungen an Betriebe, Hausverwaltungen und Generalunternehmer nur noch die E-Rechnung.

Für die meisten kleinen Baubetriebe ist 2028 der Stichtag: 2024 lagen nur rund 19 % der kleinen aktiven Bauhandwerksbetriebe über 800.000 € Umsatz, so die Marktanalyse Handwerk 2026.

Am Bau kommen eigene Fragen dazu: Abschlags- und Schlussrechnungen, das Leistungsverzeichnis als Anlage, Reverse Charge nach § 13b UStG. Die Finanzverwaltung erlaubt dafür bis zum 30.06.2030 Erleichterungen. Was genau gilt, steht unter E-Rechnung am Bau.

Ob die Pflicht dich schon 2027 trifft, beantwortet der Check mit fünf Fragen.

Was Meyster dafür tut

Jede Rechnung, die du in Meyster abschließt, entsteht als E-Rechnung im ZUGFeRD-Format: ein PDF/A-3, das dein Kunde lesen kann, mit den strukturierten Daten im Profil EXTENDED darin. Bevor die Rechnung eine Nummer bekommt, prüft Meyster diese Daten gegen die Geschäftsregeln der EN 16931. Schlägt die Prüfung fehl, bleibt die Rechnung ein Entwurf und verbraucht keine Nummer. Das gilt in beiden Tarifen, ab Base.

Einzige Ausnahme ist ein Kleinunternehmer ohne USt-IdNr und ohne Handelsregistereintrag. Er ist von der Pflicht befreit und bekommt ein vollständiges PDF mit dem Hinweis nach § 19 UStG.

Für deinen Steuerberater gibt es den DATEV-Export: Buchungsstapel, Debitoren und alle Rechnungen als PDF in einer ZIP-Datei. Mehr dazu unter E-Rechnung in Meyster und im Hilfeartikel E-Rechnung, XRechnung und ZUGFeRD.

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