Eine Rechnung nach § 13b UStG trägt alle Pflichtangaben aus § 14 Abs. 4 UStG, aber keinen Steuerbetrag, und dazu die Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" (§ 14a Abs. 5 UStG). Bei Bauleistungen gilt das, wenn dein Kunde selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, nachgewiesen durch die Bescheinigung USt 1 TG.
- Pflichtangabe
- Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
- Steuerbetrag
- wird nicht ausgewiesen
- Nachweis beim Kunden
- Bescheinigung USt 1 TG
- Gültigkeit der Bescheinigung
- höchstens 3 Jahre
- Grundlage
- § 13b Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 UStG
Wann § 13b bei Bauleistungen gilt
§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG nennt Bauleistungen: Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Planungs- und Überwachungsleistungen gehören nicht dazu.
Die Steuer schuldet dann dein Kunde, wenn er ein Unternehmer ist, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG). Davon ist auszugehen, wenn ihm sein Finanzamt eine gültige Bescheinigung darüber erteilt hat. Das ist die Bescheinigung USt 1 TG. Sie gilt höchstens drei Jahre und muss zum Zeitpunkt der Leistung gültig sein.
Der typische Fall: Du arbeitest als Nachunternehmer für einen Generalunternehmer oder eine Baufirma. Ein Privatkunde fällt nie darunter, ein Unternehmen ohne eigene Bauleistungen in der Regel auch nicht. Dann stellst du eine normale Rechnung mit Umsatzsteuer.
Ob eine einzelne Arbeit eine Bauleistung ist, kann im Grenzfall schwierig sein. Klär das im Zweifel mit deinem Steuerberater, bevor du die Rechnung stellst.
Die Pflichtangaben
| Nr. | Pflichtangabe | Grundlage |
|---|---|---|
| 1 | Vollständiger Name und Anschrift von dir und vom Kunden | § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG |
| 2 | Deine Steuernummer oder USt-IdNr. | § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG |
| 3 | Ausstellungsdatum | § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG |
| 4 | Fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer | § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG |
| 5 | Umfang und Art der Leistung | § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG |
| 6 | Zeitpunkt der Leistung | § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG |
| 7 | Das Entgelt, netto | § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG |
| 8 | Die Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" | § 14a Abs. 5 Satz 1 UStG |
Einen Steuersatz und einen Steuerbetrag weist die Rechnung nicht aus. § 14a Abs. 5 Satz 2 UStG setzt die Pflicht zum gesonderten Steuerausweis für diesen Fall außer Kraft. Weist du trotzdem Umsatzsteuer aus, schuldest du sie zusätzlich (§ 14c Abs. 1 UStG).
Sinnvoll, aber nicht vorgeschrieben: die Nummer und Gültigkeit der Bescheinigung USt 1 TG deines Kunden in deinen Unterlagen. So weist du später nach, warum du § 13b angewendet hast.
Muster: Rechnung an eine Baufirma
Ein Beispiel mit erfundenen Daten.
| Angabe | Beispiel |
|---|---|
| Rechnungssteller | Muster Ausbau GmbH, Werkstraße 3, 12345 Musterstadt |
| USt-IdNr. | DE123456789 |
| Kunde | Beispiel Bau GmbH, Industriestraße 7, 12345 Musterstadt |
| Rechnungsnummer | RE-2026-1043 |
| Ausstellungsdatum | 30.09.2026 |
| Leistungszeitraum | 14.09.2026 bis 25.09.2026 |
| Bauvorhaben | Neubau Bürogebäude, Industriestraße 7 |
| Pos. | Leistung | Menge | Einheit | Einzelpreis | Gesamt |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Wandaufbau doppelt beplankt | 120 | m² | 65,00 € | 7.800,00 € |
| 2 | Spachteln Q2 (Standard) | 240 | m² | 12,00 € | 2.880,00 € |
| 3 | GK-Decke abgehängt glatt | 80 | m² | 58,00 € | 4.640,00 € |
| Summe netto | 15.320,00 € | ||||
| Rechnungsbetrag | 15.320,00 € |
Unter der Summe steht: "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG".
Die Preise sind Beispielwerte. Die Positionen stammen aus dem Trockenbau-Paket von Meyster, siehe Meyster für den Trockenbau.
Wie Meyster § 13b setzt
In Meyster trägst du die Bescheinigung USt 1 TG beim Firmenkunden ein: Nummer, gültig ab und gültig bis. Ist sie gültig und geht es um eine Bauleistung, setzt Meyster § 13b von selbst. Jede Position steht dann fest auf 0 Prozent, und das PDF druckt den Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG". Das gilt für Angebot und Rechnung, in beiden Tarifen.
Du wählst die Steuerart nicht von Hand. Ohne gültige Bescheinigung lehnt Meyster § 13b ab. So fehlt die Umsatzsteuer nie auf einer Rechnung, auf die sie gehört.
Mehr dazu in der Hilfe unter Einen Kunden anlegen.
§ 13b und die E-Rechnung
Eine Rechnung nach § 13b geht an ein Unternehmen. Deshalb gilt für sie die E-Rechnungspflicht (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG). Papier oder ein einfaches PDF sind nur noch übergangsweise erlaubt, bis 31.12.2026, bei höchstens 800.000 Euro Vorjahresumsatz bis 31.12.2027 (§ 27 Abs. 38 UStG).
Meyster erzeugt jede fertige Rechnung als ZUGFeRD-PDF, auch eine nach § 13b, und prüft die Daten vor der Rechnungsnummer gegen EN 16931. Mehr dazu unter E-Rechnung am Bau.
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