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Vorlagen

Abschlagsrechnung, Pflichtangaben und Muster

Was auf eine Abschlagsrechnung gehört, nach § 14 Abs. 4 und Abs. 5 UStG, mit Muster und dem Abzug in der Schlussrechnung.

Stand 30.09.2026, von Luka Harambasic

Eine Abschlagsrechnung braucht alle Pflichtangaben einer Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG, dazu das Teilentgelt mit seiner Umsatzsteuer. Die Schlussrechnung zieht später jedes Teilentgelt und die Steuer darauf wieder ab (§ 14 Abs. 5 UStG), sonst schuldest du die Steuer doppelt.

Pflichtangaben
§ 14 Abs. 4 UStG
Abzug in der Schlussrechnung
§ 14 Abs. 5 Satz 2 UStG
Höhe des Abschlags
Wert der erbrachten Leistung, § 632a BGB
Steuer entsteht
mit der Zahlung
E-Rechnung an Unternehmen
ab 2027 oder 2028

Wann du einen Abschlag verlangen darfst

Nach § 632a Abs. 1 BGB darfst du eine Abschlagszahlung in Höhe des Werts der Leistungen verlangen, die du schon erbracht hast und die der Vertrag schuldet. Die Leistung musst du so aufstellen, dass der Kunde sie schnell und sicher beurteilen kann, zum Beispiel mit einem Aufmaß.

Baust du für eine Privatperson ein neues Haus oder baust ein Haus erheblich um, ist das ein Verbraucherbauvertrag. Dann gelten zwei Grenzen aus § 650m BGB: Alle Abschläge zusammen dürfen 90 Prozent der vereinbarten Vergütung nicht übersteigen. Und bei der ersten Abschlagszahlung steht dem Kunden eine Sicherheit von 5 Prozent der Vergütung zu, die er auch durch Einbehalt leisten kann.

Umsatzsteuerlich ist ein Abschlag vor Abschluss der Leistung eine Anzahlung. Die Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Geld eingeht (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG).

Die Pflichtangaben

Eine Rechnung über eine Anzahlung braucht dieselben Angaben wie jede andere Rechnung (§ 14 Abs. 5 Satz 1 UStG).

Nr.PflichtangabeGrundlage
1Vollständiger Name und Anschrift von dir und vom Kunden§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG
2Deine Steuernummer oder USt-IdNr.§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG
3Ausstellungsdatum§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG
4Fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 UStG
5Umfang und Art der Leistung, hier der abgerechnete Leistungsstand§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG
6Zeitpunkt der Zahlung, wenn er feststeht und vom Ausstellungsdatum abweicht§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG
7Das Teilentgelt, aufgeteilt nach Steuersätzen§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG
8Steuersatz und Steuerbetrag, oder der Hinweis auf § 13b§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG
9Bei einer Privatperson und Arbeiten am Grundstück: der Hinweis auf zwei Jahre Aufbewahrung§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9, § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG

Nicht vorgeschrieben, aber sinnvoll: das Wort "Abschlagsrechnung" im Titel, die laufende Nummer des Abschlags und das Bauvorhaben. So verwechselt dein Kunde die Rechnung nicht mit der Schlussrechnung.

Arbeitest du für eine Baufirma mit Bescheinigung USt 1 TG, gilt § 13b auch für jeden Abschlag (§ 13b Abs. 4 Satz 2 UStG). Die Rechnung weist dann keine Steuer aus und trägt die Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers".

Muster: die 1. Abschlagsrechnung

Ein Beispiel mit erfundenen Daten. Vereinbart sind 20.000,00 € netto für den Innenausbau eines Büros. 40 Prozent sind erbracht.

AngabeBeispiel
RechnungsstellerMuster Ausbau GmbH, Werkstraße 3, 12345 Musterstadt
Steuernummer12/345/67890
KundeBeispiel Immobilien GmbH, Hauptstraße 10, 12345 Musterstadt
Titel1. Abschlagsrechnung, Bauvorhaben Büro 2. OG, Hauptstraße 10
RechnungsnummerRE-2026-1042
Ausstellungsdatum30.09.2026
LeistungTrockenbau und Spachtelarbeiten, Leistungsstand 40 % laut Aufmaß vom 28.09.2026
PositionNettoUmsatzsteuer 19 %Brutto
Leistungsstand 40 % von 20.000,00 €8.000,00 €1.520,00 €9.520,00 €
Zahlbetrag9.520,00 €

Muster: der Abzug in der Schlussrechnung

In der Schlussrechnung rechnest du die ganze Leistung ab. Dann ziehst du jedes Teilentgelt ab, über das du eine Rechnung gestellt hast, samt der Steuer darauf (§ 14 Abs. 5 Satz 2 UStG). Der Kunde hat den Abschlag bezahlt.

ZeileNettoUmsatzsteuer 19 %Brutto
Gesamtleistung laut Aufmaß20.000,00 €3.800,00 €23.800,00 €
abzüglich 1. Abschlagsrechnung RE-2026-10428.000,00 €1.520,00 €9.520,00 €
Restbetrag12.000,00 €2.280,00 €14.280,00 €

Fehlt der Abzug, weist die Schlussrechnung die Steuer auf den Abschlag ein zweites Mal aus. Du schuldest sie dann auch ein zweites Mal, bis du die Rechnung berichtigst (§ 14c Abs. 1 UStG).

Abschlagsrechnung als E-Rechnung

Stellst du einen Abschlag einem Unternehmen in Rechnung, gilt die E-Rechnungspflicht auch für ihn. Laut BMF-FAQ muss eine Anzahlungs-, Voraus- oder Abschlagsrechnung, die du vor dem Stichtag deiner Pflicht stellst, keine E-Rechnung sein. Der Stichtag ist der 01.01.2027, bei höchstens 800.000 Euro Vorjahresumsatz der 01.01.2028 (§ 27 Abs. 38 UStG).

In einer Schlussrechnung als E-Rechnung darfst du die Abschläge bis zum 30.06.2030 in einem beigefügten, unstrukturierten Anhang abziehen, wenn der strukturierte Teil eindeutig darauf verweist. So steht es im Schreiben des BMF an die Verbände der Bauwirtschaft vom 23.02.2026.

Mehr zur E-Rechnung am Bau steht unter E-Rechnung am Bau. Wie Meyster Rechnungen als E-Rechnung ausstellt, steht unter Rechnungen. Abschlags- und Schlussrechnungen stellt Meyster heute nicht aus.

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