Drei Vorlagen für die Rechnungen, die am Bau am häufigsten schiefgehen: die Abschlagsrechnung, die Rechnung nach § 13b UStG und die Rechnung mit Lohnanteil nach § 35a EStG. Jede nennt die Pflichtangaben aus § 14 Abs. 4 UStG mit Paragraf und zeigt ein Muster als Tabelle.
- Vorlagen
- 3
- Pflichtangaben
- § 14 Abs. 4 UStG
- E-Rechnung an Unternehmen
- ab 01.01.2027 oder 01.01.2028
- Stand
- 29.09.2026
Die drei Vorlagen
| Vorlage | Wann du sie brauchst | Die besondere Angabe |
|---|---|---|
| Abschlagsrechnung | Du rechnest einen Teil der Leistung vorab ab | Das Teilentgelt mit Steuer, später abgezogen in der Schlussrechnung nach § 14 Abs. 5 UStG |
| Rechnung nach § 13b | Du arbeitest für eine Baufirma mit Bescheinigung USt 1 TG | "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers", kein Steuerbetrag |
| Rechnung mit § 35a | Du arbeitest für eine Privatperson an Haus oder Wohnung | Lohn und Material getrennt, Hinweis auf zwei Jahre Aufbewahrung |
Was jede Rechnung braucht
Jede der drei baut auf denselben Pflichtangaben aus § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG auf:
- Name und Anschrift von dir und vom Kunden
- Deine Steuernummer oder USt-IdNr.
- Ausstellungsdatum
- Fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer
- Menge und Art oder Umfang und Art der Leistung
- Zeitpunkt der Leistung
- Entgelt, aufgeteilt nach Steuersätzen
- Steuersatz und Steuerbetrag, oder der Hinweis auf eine Befreiung
- Bei Arbeiten am Grundstück für eine Privatperson: der Hinweis auf zwei Jahre Aufbewahrung
Die drei Vorlagen ergänzen diese Liste um das, was ihr Fall zusätzlich verlangt.
Warum eine Vorlage ab 2027 oder 2028 nicht mehr reicht
Eine Rechnung an ein anderes Unternehmen im Inland muss eine E-Rechnung sein (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG). Seit 2025 muss jeder Betrieb sie empfangen können, für das Ausstellen gelten Übergangsfristen. Eine E-Rechnung ist ein strukturierter Datensatz nach EN 16931. Ein PDF aus Word ist keine.
Bis zum 31.12.2026 darfst du noch Papier oder, mit Zustimmung des Kunden, ein einfaches PDF schicken. Lag dein Vorjahresumsatz bei höchstens 800.000 Euro, gilt das bis zum 31.12.2027 (§ 27 Abs. 38 UStG). Danach ist für Firmenkunden jede Vorlage in Word oder Excel zu wenig.
Für Privatkunden ändert sich nichts. Private Endverbraucher sind von der E-Rechnungspflicht nicht betroffen, schreibt das BMF.
Die Vorlagen und Meyster
In Meyster schreibst du Rechnungen ohne Vorlage. Meyster prüft die Pflichtangaben, bevor die Rechnungsnummer vergeben wird, und erzeugt jede fertige Rechnung als ZUGFeRD-PDF nach EN 16931. § 13b setzt Meyster aus der Bescheinigung USt 1 TG des Kunden, den Lohnanteil nach § 35a druckt es bei jeder Rechnung an eine Privatperson. Das gilt in beiden Tarifen.
Abschlags- und Schlussrechnungen stellt Meyster heute nicht aus. Die Vorlage Abschlagsrechnung erklärt deshalb nur das Recht.